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Joh. Franz König GmbH & Co KG - Wasserstrahlschneideanlage, Glasbearbeitung

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

1. Allgemein

1.1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vereinbarungen und gelten auch für künftige Geschäfte. Sie gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, und zwar ausdrücklich sowohl im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten als auch Verbrauchern. Leistungen und Lieferungen werden ausschließlich nach den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführt. Eventuell abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Rechtsgültigkeit.



1.2.

Des Weiteren gelten die Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen sowie das Handbuch Toleranzen der ClimaplusSecurit-Partner in der jeweils gültigen Fassung. Auf Wunsch können beide Vertragswerke in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden.




1.3.
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, und im Übrigen diese AGB.

 




2. Angebote und Abschluss


2.1. 
2Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden zu verstehen. Von uns erstellte Angebote sind aus Gründen der Klarheit nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein, bzw. die Warenrechnung. Abweichungen und Änderungen gelten nur dann verbindlich als vereinbart, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die Preise in unseren Angeboten sind während der in diesem angegebenen Frist gültig. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr an das Angebot gebunden. Bei Fehlen einer Fristangabe im Angebot ist diese während 30 Tagen ab Angebotsdatum gültig.


2.2. 
Für unsere kaufmännischen Kunden gilt ferner folgendes: Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld usw.



2.3.
 
Unsere Preise verstehen sich für die bestellte verpackte Ware netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie allfälliger Zuschläge, wie z.B. Energiezuschlag, LSVA, Lkw-Maut, Transportbruchversicherung, Verpackungs-zuschläge, Mindestberechnungswert etc. Bezüglich Transportkosten und Gefahrenübergang siehe Ziffer 3. Punkt 3.2. Maßgeblich ist die jeweils schriftlich abzufassende Vereinbarung zu den Kundenkonditionen.


2.4.
 
Eventuell notwendige Gerüste, Kräne, Baulifte etc. sind in unseren Preisen nicht enthalten.



2.5.
 
Unsere Gläser werden 3 cm zu 3 cm berechnet; alle Zwischendimensionen werden aufgerundet. Das kleinste Berechnungsmass für die verschiedenen Gläser richtet sich nach der gültigen Preisliste. Für Scheiben mit unregelmässiger Form wird die Oberfläche des Rechtecks, aus dem sie geschnitten werden, berechnet. Die Zuschläge ergeben sich aus der gültigen Preisliste.


2.6. 

Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst und ausschließlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Erklärungen oder Anzeigen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Kunde erkennt hiermit an, dass dessen Einkaufsbedingungen, sofern sie im Widerspruch zu den vorliegenden AGB stehen, keine Rechtsgültigkeit haben. Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Vertrages wird erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.


2.7. 
Änderungen und Stornierungen von Aufträgen durch den Kunden können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen oder benötigte Vorprodukte für die Produktion noch nicht von uns bestellt worden sind. Bis dahin angefallene und auf die Änderung oder Stornierung zurückzuführende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Fertigungsbedingt können bei allen Produkten bereits 24 Stunden nach Auftragserteilung Kosten anfallen, selbst wenn der von uns angegebene, voraussichtliche Liefertermin erheblich später liegt.



2.8.

Die im Zusammenhang mit unserem Angebot dem Kunden überlassene Unterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen, Berechnungen, Muster, Kataloge, Prospekte etc. bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere vorgängige schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht, veröffentlicht noch selber in irgendeiner Weise verwertet werden. Die Unterlagen sind uns vollständig zurückzugeben, sofern wir dies verlangen.


2.9. 
Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt oder ein Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen festgestellt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass unser Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.



3. Versand und Termine



3.1. 

Versandwege und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge. Die Art der Verpackung liegt in unserem Ermessen. Sofern der Kunde eine hiervon abweichende Verpackungsart wünscht, übernimmt er die Haftung für Schäden bei Transport und Lagerung. Hierdurch bedingte Mehrkosten werden von uns separat in Rechnung gestellt.



3.2.
 
Der Gefahrenübergang einschließlich des Bruchrisikos geht mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen, bzw. der Versendung auf den Kunden über, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder unseres Betriebsgeländes und zwar unabhängig davon, ob der Transport von uns oder vom Kunden beauftragt wurde. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird. Wird der Transport mit unserem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Transporteurs nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.

Bei unseren gewerblichen Kunden ist das Abladen alleinige Angelegenheit des Kunden, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend im Güterfernverkehr gem. KVO und im Güternahverkehr gem. GNT berechnet.


3.3. 

Der Kunde ist wegen der besonderen Eigenschaften der Waren und der Gefahr von Beschädigungen verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Beschädigungen hin zu überprüfen. Hierbei sind alle offensichtlichen und/oder erkennbaren Mängel an der Verpackung und/oder an den Produkten, Fehlmengen oder Falschlieferungen umgehend, spätestens jedoch binnen 48 Stunden, in jedem Fall aber vor deren Verarbeitung oder Einbau uns gegenüber schriftlich und unter Angabe der konkreten Art des Mangels zu rügen. Andernfalls verwirkt der Kunde sämtliche Sachgewährleistungsansprüche bezüglich der betreffenden Mängel. Aus versicherungstechnischen Gründen ist die Beschädigung der Verpackung und/oder der Ware sowie offensichtliche Fehlmengen (z.B. fehlendes Transportgestell) im Anlieferzustand vom Kunden unbedingt zur Wahrung von Ansprüchen auf den Anlieferpapieren des Transporteurs zu vermerken und unmittelbar unter Beifügung einer entsprechenden Kopie schriftlich an uns zu melden.



3.4. 
Mehrwegverpackungen und/oder Glastransportgestelle werden dem Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt und verbleiben in unserem alleinigen Eigentum. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Kunden innerhalb von 30 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung zur Abholung durch uns bereitzustellen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, ab dem 31. Tag gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung an für jede Woche 20% des Anschaffungspreises (betraglich jedoch maximal auf den vollen Anschaffungspreis der Einheit begrenzt) als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert (400 € netto) der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Wir behalten uns das Recht vor, beschädigte oder verloren gegangene Gestelleinheiten in Rechnung zu stellen.



3.5. 
Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei durch den Kunden veranlassten Teillieferungen trägt dieser die hierdurch verursachten Mehrkosten.



3.6. 

Sofern nicht eine ausdrücklich schriftliche und von uns verbindlich als solches bezeichnete Terminzusage vorliegt, sind unsere sämtlichen Terminangaben betreffend Lieferungen oder anderen Leistungen aufgrund von Besonderheiten bei der Glasfertigung nur als unverbindliche Richttermine und nicht als Fixtermine zu verstehen. Die angegebenen voraussichtlichen Lieferfristen gelten für den Tag des voraussichtlichen Versands ab unserem Werk. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsdauer beginnt die Lieferfrist mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.


3.7. 

Der Eintritt unvorhergesehener und von uns nicht zu vertretender Ereignisse wie Betriebsstörungen als Folge von Streik, Aussperrung, Verzögerung der Lieferung von Fremdteilen und Vorprodukten, unvorhersehbare technische Schwierigkeiten, Störungen in der Rohstoff- und Energieversorgung, Unterbrechungen des Verkehrs, hoheitliche Maßnahmen, Kriegsauswirkungen und alle Fälle höherer Gewalt, die die Fähigkeit zur Lieferung beeinträchtigen und nachweislich auf die vorgesehene Ausführung und Lieferung von erheblichem Einfluss sind, befreit uns für die Zeit ihrer Auswirkung sowie für eine angemessene Zeit danach von der Lieferpflicht. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht binnen angemessener Frist, kann der Kunde zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.



4. Preise und Zahlung


4.1.
Unsere Preise gelten ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten sowie der jeweils geltenden Umsatzsteuer.


4.2.
Sofern auf unserer Rechnung nichts Abweichendes vermerkt ist, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die ausstehenden Beträge, mit denen sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern, bzw. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei kaufmännischen Kunden verzinst. bzw. mit dem am Zahlungsort banküblichen Zinssatz für ungedeckte Kontokorrentkredite zuzüglich 1% belastet.



4.3.
Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug - ohne Behinderung - erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Kunden, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder Einbaubedingungen.


4.4.

Soll die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln.


4.5.
Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.



4.6.
Zahlungen im sog. Scheckverfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.




4.7.

Bestehen begründete Zweifel an der Liquidität des Kunden und/oder bei einem Auftragswert mit einem Warenwert von über Euro 1.500,00 €, so behalten wir uns vor, eine angemessene Anzahlung oder Vorkasse bei Bestellung oder Lieferung zu verlangen. 



4.8.
Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt gegenüber unseren Rechnungen die Verrechnung mit Gegenforderungen zu erklären oder die Zahlungen wegen solcher Gegenforderungen zurückzuhalten, wenn die Gegenforderungen entweder von uns schriftlich anerkannt sind oder auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Gerichturteil beruhen.



4.9.

Beanstandungen der Rechnungen sind uns innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich und mit Begründung versehen mitzuteilen. Abzüge, welche nicht ausdrücklich von uns schriftlich anerkannt wurden, sind nicht statthaft und werden nach belastet. 


4.10.
Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, wenn ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Eine Aufrechnung ist gem. Ziffer 4.7 nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.


4.11.
Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.


5. Eigentumsvorbehalt


5.1.
Wir halten uns das Eigentum an den Liefergegenständen (im Folgenden: „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor.


5.2.
Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde uns bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 5.1.


5.3.
Der Kunde hat uns über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nr. 5.4. bis 5.5. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt u. a. auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff.


5.4.
Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 5.2. haben, wird ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.


5.5.
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahe legen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis und das Weiterveräußerungsrecht des Kunden zu widerrufen. Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten - sofern wir dies nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen auszuhändigen, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.


5.6.
Wir sind verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


5.7.
Der Kunde ist verpflichtet, in unserem Eigentum stehende Liefergegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.


6. Gewährleistung


6.1.
Weist die von uns gelieferte Ware Mängel auf, die die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich beeinträchtigen oder weist die Ware eine Eigenschaft nicht auf, die von uns beim Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde, so stehen dem Kunden Sachgewährleistungsansprüche uns gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und der nachfolgenden Bestimmungen zu.


6.2.
Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt:
Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware - vor allem von Glas - und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Kunde zur unverzüglichen Prüfung nach Erhalt der Ware verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen usw. sind uns unverzüglich und ohne schuldhafte Verzögerung binnen 48 Stunden schriftlich unter konkreter Bezeichnung der Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen usw. anzuzeigen. Nach Erkennung eines Mangels am Produkt ist jede weitere Be- oder Verarbeitung oder sonstige Benutzung der Ware - und zwar auch deren Weiterveräußerung - einzustellen. Dies gilt solange, bis eine Klärung über die Berechtigung und Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. hierzu ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgt ist. Auf unseren Wunsch hin ist uns innerhalb einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Mangels usw. zu geben. Bei schuldhafter Verweigerung durch den Kunden entfällt die Gewährleistung. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.


6.3.
Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Massen, Gewichten, Inhalten, Dicken und Farbtönen sind - sofern unsererseits keine ausdrückliche und schriftliche Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt - im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt.


6.4.
Alle von uns herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen bezüglich der Verwendungs- und Montagearten sind vom Kunden zu beachten. Bei schuldhafter Missachtung durch den Kunden entfällt die Gewährleistung.


6.5.
Alle Produktangaben wie zum Beispiel Masse, Gewichte, Beschreibungen, Montageanleitungen, Berechnungen, Skizzen und Zeichnungen in Broschüren, Musterbüchern, Preislisten und/oder sonstige Drucksachen sind für uns unverbindlich, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet.


6.6.
Folgende physikalische Eigenschaften unserer Produkte stellen keinen reklamationsfähigen Mangel dar:
- Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas,
- Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse,
- Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas,
- Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte,
- Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas.

Bei Stufenisolierglas, bei dem die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar. Bei kundenseitig gestellten Blei- und Messingverglasungen können Verunreinigungen durch die Putzmittel der Kunstverglasung entstehen. Diese sind oft unvermeidlich, zumal diese pulverigen Rückstände erst nachträglich ausfallen können. Auch dies stellt keinen Reklamationsgrund dar.

Farbliche Erscheinungen und durch geographische bzw. topologische Druckunterschiede bei Isolierglas auftretende Durchbiegungen, die im Einzelfall optisch sichtbar werden können, sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Gleiches gilt für sichtbare Spannungszonen bei polarisiertem Licht bei Einscheibensicherheitsglas und optischen Verzerrungen wegen Einsatzes unterschiedlich planparalleler Glaserzeugnisse in einem Glasaufbau. Physikalisch bedingte Erscheinungen haben nichts mit der Qualität des Glases zu tun und sind deshalb nicht Gegenstand der Gewährleistung. Außerdem sind die produktspezifischen Gewährleistungsrichtlinien zu beachten.


6.7.
Für die Glasstatik ist alleine der Kunde verantwortlich, von uns angegebene Dicken sind lediglich Glasdickenempfehlungen. Da uns in der Regel die genauen örtlichen Gegebenheiten und Einbaubedingungen nicht bekannt sind, wird bei der Glasdickenempfehlung angenommen, dass die Konstruktionen dem Stand der Technik und den einschlägigen Normen und technischen Regeln entsprechen.


6.8.
Die technischen Eigenschaften sind abhängig von den Produktangaben sowie gegebenenfalls von erwirkten Prüfzeugnisse unabhängiger Prüfinstitute, für deren Richtigkeit wir keine Gewähr übernehmen können. Die Leistungsmerkmale des jeweiligen Glases sind der dem Produkt zugehörigen Liste der Leistungsmerkmale (CPIP) zu entnehmen, die bei uns angefordert werden können. Darüber hinaus gehende Eigenschaften sind als solche schriftlich zu vereinbaren und müssen in jedem Fall durch den Auftragnehmer schriftlich gegenbestätigt werden.


6.9.
Wird die Beschaffenheit der Ware vom Kunden zu Recht beanstandet, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Ware umzutauschen, nachzubessern, Nachlass zu gewähren oder gegen Erstattung des Entgeltes zurückzuziehen. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, die Ersatzlieferung erneut fehlerhaft sein oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist erfolgen, so hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl die Vergütung angemessen entsprechend der Wertminderung infolge des Mangels herabzusetzen (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen.


6.10.
Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden, insbesondere für direkte oder indirekte Mängelfolgeschäden einschließlich entgangenen Gewinnes, sind ausgeschlossen, soweit dieser Ausschluss gesetzlich oder nach hierfür einschlägiger Rechtsprechung zulässig ist. Es wird nicht für Schäden gehaftet, die durch Einbau-, Umglasungs-, Notverglasungen, Nachbesserungs- oder Instandsetzungsarbeiten verursacht werden, die ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung durch den Kunden oder von Dritten ausgeführt worden sind. Der Kunde hat uns von entsprechenden Ansprüchen freizustellen. Insbesondere wird die Übernahme der Kosten abgelehnt, wenn uns diesbezüglich weitere Einzelheiten aus Verträgen des Kunden mit seinem Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht bekannt sind und nicht ausdrücklich schriftlich mit der Auftragsannahme von uns bestätigt wurden.


6.11.
In folgenden Fällen ist jegliche Gewährleistung oder Schadenersatzleistung - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen:

- bei Beschädigung der Gläser nach der Lieferung oder Montage
- wenn Instruktionen, Produkt- und Gewährleistungsinformationen, Gebrauchsanweisungen, Einbauhinweise oder sonstige Hinweise, die der Vermeidung von Produktschäden dienen, nicht beachtet werden
- bei unsachgemäßen Reinigungsoperationen, wie insbesondere bei Reinigung mit abrasiven, kratzenden Mitteln
- wenn nach der Auslieferung der Ware durch den Kunden oder Dritte Veränderungen an der Ware ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommen worden sind.


6.12.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden beträgt im Falle der Lieferung beweglicher Sachen zwei Jahre seit Lieferung und im Falle des Einbaus der Ware durch feste und dauernde Verbindung mit einem Gebäude oder Grundstück fünf Jahre seit Ablieferung der Ware.


7. Allgemeine Haftungsbegrenzung


7.1.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind - sofern gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.


7.2.
Jegliche Haftung unsererseits außerhalb des Sachgewährleistungsrechts, also insbesondere auch jegliche Haftung für aus Auftragsrecht erbrachte Dienstleistungen, wegen Verzuges, Erfüllung oder Unmöglichkeit, wegen Verschuldens vor oder bei Vertragsabschluss etc. ist, soweit sie nicht bereits durch eine andere Bestimmung der vorliegenden AGB abbedungen wurde und soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits und unserer Hilfspersonen beschränkt. Demzufolge besteht unter dem Vorbehalt zwingender Gesetzesbestimmungen in Fällen leichter oder mittelschwerer Fahrlässigkeit unsererseits und/oder unserer Hilfspersonen keine Haftung.


8. Datenschutz


Der Kunde wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.



9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Ge-schäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestim-mungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.


9.1.
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) ist der Sitz unserer Firma in 51105 Köln-Poll.


9.2.
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus den zwischen dem Kunden und uns abgeschlossenen Verträgen und den damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen ist Köln.


9.3.
Für sämtliche zwischen dem Kunden und uns abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.


9.4.
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Teile der Bestimmung nicht. Der Kunde und wir sind in diesem Fall verpflichtet, die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende, zulässige Bestimmung zu ersetzen.



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